Kanzlei für erbrechtliche Beratung, individuelle Testamentsgestaltung und Unternehmensnachfolgeberatung
Dirk Herrmann, Rechtsanwalt
Zert. Testamentsvollstrecker (AGT e.V.)
VorsorgeAnwalt e.V. - Mitglied
Minderjährige Kinder können von Ihren Eltern im Geschäftsleben vertreten werden.
Bei wegen Unfall, Krankheit und Alter nicht mehr handlungsfähigen Erwachsenen hingegen erlaubt das Recht nur in zwei Fällen
eine Stellvertretung.
Entweder es wurde vom Gericht ein rechtlicher Betreuer für den geschäftsunfähig gewordenen Volljährigen bestellt oder
es besteht eine rechtsgeschäftlich erteilte Vorsorgevollmacht für eine Person des Vertrauens.
Es ist demnach nicht so, dass die Angehörigen, z.B. der Ehepartner oder die Kinder, automatisch für den Geschäftsunfähigen
rechtsverbindlich handeln dürften.
Es ist empfehlenswert, für den Fall der Geschäftsunfähigkeit vorzusorgen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte deshalb rechtzeitig an eine Person Ihres Vertrauens erteilt werden.
Diese Vorgehensweise hat den Vorteil,
dass Ihre persönlichen Wünsche auch bei Verlust der Geschäftsfähigkeit berücksichtigt werden und der Staat
- durch eine gerichtliche Betreuerbestellung - nicht in Ihre persönlichen Angelegenheiten eingreift.
Im Rahmen der Vollmachterteilung können Sie Ihrer Vertrauensperson genaue Anweisungen erteilen, wie Ihre persönlichen
und finanziellen Angelegenheiten geregelt werden sollen. Hierzu zählt auch die Patientenverfügung, mit der Sie entscheiden,
welche ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen in bestimmten medizinischen Situationen getroffen oder unterlassen werden sollen.
Rechtliche Beratung zu diesen Themen ist insbesondere dann dringend zu empfehlen, wenn Sie mehrere Bevollmächtigte einsetzen
möchten (z.B. Ersatz-, Kontroll- oder Gemeinschafts-Bevollmächtigte) oder eingehende Handlungsanweisungen für den oder
die Bevollmächtigten festlegen wollen.